• Home
  • Rahmenbedingungen
Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen der Stadt Soest

1. Gesetzliche Definition

Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.
Kindergärten sind Tageseinrichtungen, die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufnehmen.
Horte sind Tageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Andere Einrichtungen sind Altersgemischte Gruppen, in denen Kinder im Alter von 4 Monaten bis zu 3 Jahren zusammen mit Kindern im Kindergartenalter betreut werden (kleine altersgemischte Gruppe). In altersgemischten Gruppen können auch Kinder im Kindergartenalter zusammen mit Kindern im Schulalter bis 14 Jahre betreut werden (große altersgemischte
Gruppe).

2. Gruppenstärke

Die Gruppenstärke beträgt in - Kindergartengruppen 25 Kinder, - Kindertagesstättengruppen 20 Kinder, - Hortgruppen 20 Kinder, - großen altersgemischten Gruppen 20 Kinder, - kleinen altersgemischten Gruppen 15 Kinder.

Bei dringendem Bedarf können in Kindergarten-, Kindertagesstätten und Hortgruppen mit Genehmigung des Landesjugendamtes befristet bis zu 5 Kinder mehr zugelassen werden.

3. Öffnungszeiten

Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt durch den Träger nach Anhörung des Elternrates.

4. Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hat jedes Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht ein Recht auf einen Kindergartenplatz. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Das ist für alle in Soest lebenden Kinder die Stadt Soest, Abteilung Kinder, Jugend und Familie.
Ein Anspruch auf einen Platz in einem ganz konkreten Kindergarten besteht nicht. Aufgrund des Ausbaus der Kindergartenplätze in den vergangenen Jahren kann in Soest jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr ein Kindergartenplatz angeboten werden.

5. Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder und Unfallschutz

Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist grundsätzlich Sache der Eltern. Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages wird sie für die Dauer der Betreuung in der Einrichtung vom Träger der Einrichtung, ausgeübt vom pädagogischen Personal, übernommen.
Die Aufsichtspflicht beginnt in der Regel mit der Ankunft des Kindes im Kindergarten und endet grundsätzlich mit der Abholung des Kindes durch eine dafür geeignete Aufsichtsperson. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Eltern, ob das Kind von jemand anders begleitet wird oder den Weg allein gehen darf. In diesen Fällen wird die Einrichtung im Regelfall eine schriftliche Vereinbarung darüber mit den Eltern abschließen. Während des Besuchs einer Tageseinrichtung, für die eine Betriebserlaubnis besteht, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Die Versicherung dient dem Ausgleich sämtlicher wirtschaftlicher Folgen, die durch unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen eintreten. Nicht ersetzt werden immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) oder Sachschäden.
Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Einrichtung ergeben. Neben sämtlichen Tätigkeiten auf dem Einrichtungsgelände erstreckt sich der Versicherungsschutz damit auch auf alle Unternehmungen außerhalb der Einrichtung. Die Wege der Kinder zu der Tageseinrichtung und von der Tageseinrichtung nach Hause sind versichert, sofern der Weg wegen des Einrichtungsbesuchs angetreten und auf der üblichen Strecke zurückgelegt wurde. Beginn und Ende des Weges sind in der Regel die Außenhaustüren der jeweiligen Gebäude. Muss ein Kind, weil etwa beide Eltern berufstätig sind, vor oder nach dem Besuch der Einrichtung fremde Obhut aufsuchen, erfasst der Versicherungsschutz auch die Wege zwischen der Tageseinrichtung und dem entsprechenden Ort sowie die Wege zwischen diesem Ort und der Familienwohnung. Zuständige Versicherungsträger für Kinder in Tageseinrichtungen sind jeweils für ihren Bereich die Unfallkassen der Länder, hier in Nordrhein-Westfalen die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

6. Kurzinformation zum Elternbeitrag

Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Der Elternbeitrag wird vom zuständigen Jugendamt, hier in Soest von der Abteilung Kinder, Jugend und Familie, erhoben. Der Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr, also 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.
Die Beitragspflicht besteht auch während der Schließungszeiten der Einrichtung. Für die regelmäßige Betreuung des Kindes im Kindergarten über Mittag ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
Der Träger kann außerdem von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig die Tageseinrichtung, so wird nur für ein Kind ein Beitrag erhoben. Für die übrigen Kinder entfällt der Elternbeitrag. Ergeben sich für die Kinder unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Als Einkommen bei der Bemessung des Elternbeitrags wird die Summe der positiven Bruttoeinkünfte der Eltern bezeichnet. Steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Dekkung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind gehören ebenfalls zum Einkommen. Nicht angerechnet werden Kindergeld und Erziehungsgeld. Bei Beschäftigten mit einem Anspruch auf lebenslängliche Versorgung (z.B. Beamte, Richter, Universitätsprofessoren, Zeit-/Berufssoldaten, Pfarrer) und Mandatsträgern, sind die maßgeblichen Einkünfte aus ihrem Beschäftigungsverhältnis um 10 v.H. zu erhöhen. Das Einkommen ist durch Steuerbescheid, Lohnsteuerkarten, Verdienstabrechnungen u.ä. nachzuweisen.

7. Ansprechpartner beim örtlichen Jugendamt Anschrift:

Stadt Soest, Abteilung Jugend und Soziales, Am Vreithof 8 (Rathaus I)

Kontaktpersonen:

Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
Herr Deicke
Telefon: 0 29 21/1 03-23 11
Frau Schomacker
Telefon: 0 29 21/1 03-23 10

Elternbeiträge:
Frau Kagemann
Telefon: 0 29 21/1 03-23 14
Herr Hövel
Telefon: 0 29 21/1 03-23 13