Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Evangelischer Kindergartenverein Soest e.V.
-gegründet 1876-”. Er führt die Tradition des am 01. Juli 1876 gegründeten Evangelischen Kinderbewahrungsvereins fort und ist Mitglied im Diakonischen Werk Westfalen mit Sitz in Münster und dem ihm angeschlossenen Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Soest und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest unter 10 VR 385 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen sowie die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und die Satzung anerkennt.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus
· dem/der Vorsitzenden
· zwei stellvertretenden Vorsitzenden
· dem/der Schriftführer/in
· dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
· dem/der Rendanten/Rendantin
· dem/der stellvertretenden Rendanten/Rendantin
· dem/der Beauftragten für Pädagogik

(2) Der Verein wird durch seine/n Vorsitzende/n oder seine Stellvertreter/innen und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Jede Einrichtung wird von einem Vorstandsmitglied betreut. Die Entscheidung, welches Vorstandsmitglied für eine Einrichtung zuständig ist, trifft der Vorstand.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung einen Nachfolger ernennen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren -auch durch elektronische Übermittlung- oder durch Telefonrundruf oder -konferenz beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Mitglieder, die gleichzeitig Mitarbeiter des Vereins sind, können bei Mitgliederversammlungen weder Anträge stellen noch sind sie stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenprüfungsberichtes; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands ;
d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
e) Zustimmung zum Ankauf, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Zur Änderung der Satzung, des Zwecks des Vereins oder dessen Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn diese Tagesordnungspunkte in der Einladung ausdrücklich benannt und schriftlich begründet worden sind.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassen, Kassenbücher und Belege und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfer können Kassenprüfungen auch unangemeldet vornehmen.

§ 16 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat benennen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
Über Empfehlungen des Beirats entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Empfehlungen sind schriftlich niederzulegen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter den in § 14 Absatz 5 genannten Bedingungen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Diakonische Werk der Ev. Kirche von Westfalen in Münster mit der Auflage, die Trägerschaft über die Einrichtungen des Vereins einem steuerbegünstigten Träger in der Stadt Soest zu übertragen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 Abgabenordnung).

Soest, den 24. Juni 2004
Roland Wachendorf, Vorsitzender Jens Münzel, stellvertr. Vorsitzender
Frank Beckmann, 2. stellvertr. Vorsitzender Petra Schürmann, Rendantin
Ulrich Eschmann, stellvertr. Rendant Anette Bertram, Schriftführerin
Regina Kling, stellvertr. Schriftführerin Irene Düring, Beauftragte für Pädagogik